Direkt zu folgenden Themen:
Grundlagen
Wie wird die Höhe zahnärztlicher Gebühren bestimmt?
Grundsätzlich sieht die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) dafür zwei Wege vor:
Gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ wird die Gebührenhöhe zwischen Zahlungspflichtigem und Zahnarzt vereinbart.
§ 5 Abs. 2 GOZ verpflichtet und berechtigt den Zahnarzt, anhand des Zeitaufwands, der Schwierigkeit und sonstiger Umstände die Gebührenhöhe festzulegen. Auf diese Festlegung hat der Zahlungspflichtige keinen Einfluss.
In beiden Fällen findet ein „Steigerungssatz“ Anwendung.
Was ist und wozu dient § 2 Abs. 1 und 2 GOZ?
§ 2 Abs. 1 und 2 GOZ ermöglicht es, die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung von Patienteninteressen an den betriebswirtschaftlichen Notwendigkeiten der zahnärztlichen Praxis auszurichten, um deren Fortbestand sicherzustellen. § 5 Abs. 2 GOZ ist hierfür nicht geeignet, weil damit die wirtschaftliche Entwicklung nicht abgebildet werden kann.
Die Bundeszahnärztekammer empfiehlt, von dieser gebührenrechtlichen Regelung stärker Gebrauch zu machen.
Wieso?
Trotz massiver Kostensteigerungen seit Erlass der GOZ ist der zur Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung bestimmte Punktwert der GOZ vom Gesetzgeber seit 1988 nicht verändert worden.
Mittlerweile werden zahlreiche Leistungen im Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) für gesetzlich Krankenversicherte höher dotiert als vergleichbare Leistungen für privat Krankenversicherte in der GOZ.
Warum ist die Vereinbarung so bedeutsam?
Die Vereinbarung des Steigerungssatzes ist die einzige rechtssichere Möglichkeit, die Gebühren für zahnärztliche Leistungen an die allgemeinwirtschaftliche Preis- und die spezielle Kostenentwicklung in der Praxis anzupassen.
Links
Muss der Zahlungspflichtige bei Abschluss einer Vereinbarung einen Eigenanteil tragen?
Die Erstattungsleistung der privaten Krankenversicherung ist abhängig vom Versicherungstarif. Viele Versicherungstarife sehen auf Vereinbarungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ nur eine eingeschränkte Erstattung vor. Es obliegt den Versicherungen, Tarife zu modifizieren oder anzubieten, um eine vollständige Kostenerstattung zu ermöglichen.
Die Abklärung der Erstattungsleistung durch den Versicherten ist im Vorfeld der Behandlung möglich.
Rechtliches
Was ist beim Zustandekommen der Vereinbarung zu beachten?
Die Vereinbarung muss vor Erbringung der vereinbarten Leistung/-en erfolgen. Der Zahnarzt muss mit dem zur Zahlung Verpflichteten über die Vereinbarung sprechen, die Vereinbarung muss in einem Schriftstück, von Zahnarzt und Zahlungspflichtigem unterschrieben, getroffen werden und der Zahlungspflichtige muss die Möglichkeit haben, sich für eine Behandlung andernorts entscheiden zu können.
Ausführliche Informationen finden Sie unten verlinkten Stellungnahme „Vereinbarung gem. § 2 Abs. 1 u. 2 GOZ“
Links
Muss der Zahlungspflichtige eine Ausfertigung der Vereinbarung erhalten?
Ja. Sinn und Zweck besteht darin, vor Durchführung der Leistung die Frage nach der Kostenübernahme mit der Versicherung abzuklären.
Kann das Schriftstück auch durch eine elektronische Form ersetzt werden?
Ja, das elektronische Dokument muss dann von beiden Vertragspartnern mit ihrer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.
Ist der Zeitraum zwischen Abschluss der Vereinbarung und der Erbringung der vereinbarten Leistungen vorgeschrieben?
Nein. Der zeitliche Abstand sollte individuell von der möglicherweise entstehenden finanziellen Belastung für den Zahlungspflichtigen abhängig gemacht werden und liegt im Ermessen des zur Zahlung Verpflichteten.
Kann ein Mitarbeiter der Praxis das verpflichtende Gespräch mit dem Zahlungspflichtigen über die Vereinbarung führen?
Teile des Gesprächs sind delegationsfähig, aber die Zahnärztin/der Zahnarzt muss auch persönlich mit dem Zahlungspflichtigen gesprochen haben.
Sind die Unterschriften auf der Vereinbarung delegationsfähig?
Nein.
Sind in dem Schriftstück Gründe für die Vereinbarung anzugeben?
Nein, der Zahlungspflichtige soll nicht durch beliebige Ergänzungen der Vereinbarung vom Inhalt abgelenkt werden. Die Formvorschriften in § 2 Abs. 1 und 2 GOZ sind deshalb sehr stringent.
PDF Downloads
Darf die Vereinbarung auch in einem akuten Notfall getroffen werden?
Grundsätzlich ja, die Behandlung/Hilfeleistung darf allerdings nicht von der Einwilligung in die Vereinbarung abhängig gemacht werden.
Werden die gewählten Steigerungssätze mit dem Zahlungspflichtigen verhandelt?
Nein. Unter Beachtung der gesetzlich garantierten Berufsausübungsfreiheit des Zahnarztes kann er grundsätzlich darüber entscheiden, zu welchen Gebühren er tätig wird.
Ist die Vereinbarung nur möglich bei Steigerungssätzen oberhalb des 3,5-fachen?
Nein. Vereinbarungen können auch für Steigerungssätze innerhalb des Gebührenrahmens getroffen werden.
Gibt es auch Vereinbarungen unterhalb des 2,3-fachen Steigerungssatzes?
Derartige Vereinbarungen machen weder wirtschaftlich noch gebührenrechtlich Sinn.
Können Leistungen „auf Vorrat“ vereinbart werden?
Eine zahnärztliche Behandlung ist häufig nicht in Bezug auf jede einzelne Leistung vorhersagbar. Es können deshalb auch Leistungen in die Vereinbarung aufgenommen werden, die in der individuellen Behandlungssituation mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.
Andernfalls müsste die Behandlungssitzung, in der die Notwendigkeit einer nicht vereinbarten Leistung ersichtlich wird und diese zum Gegenstand einer Vereinbarung gemacht werden soll, abgebrochen werden. Der Patient könnte sich sonst darauf berufen, während der laufenden Behandlungssitzung in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt gewesen zu sein, was die Vereinbarung unwirksam machen würde.
Können Vereinbarungen auch mit gesetzlich Krankenversicherten getroffen werden?
Ja, und zwar immer dann, wenn nach Maßgabe der GOZ Rechnung gelegt wird. Das ist der Fall z. B. bei Mehrkostenvereinbarungen für Füllungen, gleich- und andersartigem Zahnersatz, Implantaten und professionellen Zahnreinigungen.
Zu beachten ist, dass zusätzlich z. B. zur schriftlichen Mehrkostenvereinbarung für Füllungen getrennte die Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ in Schriftform erfolgen muss.
Können auch Versicherte des Basistarifs eine solche Vereinbarung schließen?
Ja, nach Loslösung von den Konditionen des Basistarifs.
PDF Downloads
Können bei Vorliegen einer Vereinbarung in der Rechnungslegung die vereinbarten Steigerungssätze überschritten werden?
Nein.
Können bei Vorliegen einer Vereinbarung in der Rechnungslegung die vereinbarten Steigerungssätze unterschritten werden?
Ja.
Müssen trotz Vereinbarung Steigerungssätze oberhalb des 2,3-fachen in der Rechnung begründet werden?
Nein, die Vereinbarung ist die Begründung. Nur wenn Gründe im Sinne des § 5 Abs. 2 GOZ für erhöhte Steigerungssätze vorlagen, sind diese auf Verlangen des Zahlungspflichtigen noch anzugeben. Die Entscheidung darüber, ob erhöhter Zeitaufwand, erhöhte Schwierigkeiten oder sonstige Umstände vorlagen, die auch ohne Vereinbarung einen erhöhten Steigerungssatz gerechtfertigt hätten, bleibt dem Zahnarzt vorbehalten. Die Wirksamkeit der Vereinbarung ist nicht an diese Voraussetzung geknüpft.
Was ist, wenn nicht alle vereinbarten Leistungen zur Ausführung gelangen?
Leistungen, die nicht erbracht wurden, können auch nicht berechnet werden. Das berührt jedoch die Berechnungsfähigkeit anderer Leistungen, die Gegenstand der Vereinbarung sind, nicht.
Sind vereinbarte Leistungen in der Rechnung zu kennzeichnen?
Eine Kennzeichnungspflicht existiert nicht. Es empfiehlt sich jedoch, diese Leistungen in der Rechnung mit einem Zusatz „Vereinbarung gem. § 2 Abs. 1 u. 2 GOZ“ zu versehen oder der Rechnung eine Kopie der Vereinbarung beizufügen.